I. Frage: Welche Fristen sind nach Erhalt einer Kündigung zu beachten?

Im Kündigungsrecht gelten kurze Fristen, die von weinigen Tagen bis zu drei Wochen reichen.
Die wichtigsten Fristen sind: 

  • Frist für eine Zurückweisung der Kündigung mangels Vollmachtsvorlage
    In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Kündigung keine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt wird. Ist der Kündigung keine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt, und ist dem Arbeitnehmer auch nicht aus anderen Gründen bekannt, dass der Unterzeichner zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt ist, kann die Kündigung bereits aus formellen Gründen unverzüglich zurückgewiesen. Dies ergibt sich aus § 174 BGB.
    Wieviel Zeit sich der Arbeitnehmer für die Zurückweisung lassen kann, um das Kriterium "unverzüglich" zu erfüllen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für die Frage, ob eine Zurückweisung iSd. § 174 Satz 1 BGB unverzüglich erfolgt ist, gelten die zu § 121 BGB aufgestellten Grundsätze entsprechend.
    Die Zurückweisung muss daher nicht sofort erfolgen. Dem Erklärungsempfänger, der die Kündigung erhält, ist vielmehr eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rates
    eines Rechtskundigen darüber einzuräumen, ob er das einseitige Rechtsgeschäft wegen fehlender Bevollmächtigung zurückweisen soll. Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine Zeitspanne von mehr als eine Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht mehr unverzüglich (BAG, Urteil vom 08.12.2011 - 6 AZR 354/10 Fundstelle: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-354-10). Es ist empehlenswert, die Zurückweisung innerhalb von fünf Tagen nach der Kündigung auszusprechen und zuvor den Rat eines/r Rechtsanwalts/Rechtsanwältin frühzeitig einzuholen.
    Wird die Kündigung berechtigt zurückgewiesen, hat das zur Folge, dass diese Kündigung unwirksam ist. Der Arbeitgeber muss dann das gesamte Kündigungsverfahren, einschließlich Anhörung des Betreibsrates, sofern es diesen gibt, wiederholen. In Fällen, in den am Ende einer Frist gekündigt wurde (z.B. Ende der Probezeit) gekündigt wurde, kann dieser Zeitverlust erhebliche Vorteile für den Arbeitnehmer haben.

  • Frist zur Einreichung eine Kündigungsschutzklage
    Die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen, gerechnet ab Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung. Greift der Arbeitnehmer eine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang durch eine Klage beim Arbeitsgericht an, gilt die Kündigung von Anfang an als rechtswirksam (§ 4 KSchG§ 7 KSchG). Der Arbeitnehmer hat danach kaum noch Möglchkeiten, sich gegen eine Kündigung zu wehren, selbst wenn diese eigentlich unwirksam gewesen war.
     
  • Frist für die Mitteilung eine Schwangerschaft
    Eine Kündigung gegenüber einer Frau
    während der Schwangerschaft und
    bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
    sowie bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche
    ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochern nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wurde (§ 17 Abs. 1 MuSchuG).
    Die Schwangere muss also den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft unterrichten. Alleine die Unterrichtung reicht jedoch nicht aus. Zusätzlich muss sie noch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG).

  • Frist für die Mitteilung der Schwerbehinderung
    Die Kündigung eines schwerbeinderten Mitareiters kann bereits aus formellen Gründen unwirksam sein, so wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung bekannt gewesen ist oder jedenfalls innerhalb einer "angemessenen Frist" mitgeteilt wurde und die Zustimmung des Intergrationsamtes fehlt. Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahre 2016 entschieden, dass die Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung nachgeholt werden dürfe (BAG, Urteil vom 22.09.2016 - 2 AZR 700,15).
    - Kündigungen von Schwerbehinderten sind grundsätzlich unzulässig, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes fehlt.
    - Verstößt eine Kündigung wegen formaler oder inhaltlicher Fehler gegen die Anforderungen des allgemeinen Kündigungsschutzes, ist sie ebenfalls unwirksam.
    - Mit einer Kündigungsschutzklage können Arbeitnehmer sich gerichtlich gegen eine unzulässige Kündigung wehren.
    - Die Kündigungsschutzklage muss binnen 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen.
    - Ein Anwalt kann die Kündigung prüfen und die Klage bei Gericht durchsetzen.

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