II. Frage: Wann sind Kündigungsgründe erforderlich?

Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis auch ohne jeglichen Grund gekündigt werden. Nur wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, gelten strenge Kündigungsbeschränkungen.
Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: 

  1. Im Betrieb sind regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 Abs. 1 KSchG)
    Gezählt werden nur Arbeitnehmera, also ohne Auszubildende, Geschäftsführer, Praktikanten.
    Leiharbeitnehmer zählen nur mit, soweit sie einen regelmäßigen Beschäftigungsbedarf abdecken sollen und nicht nur Auftragsspitzen. Teilzeitkräfte zählen mit 0,5 (bis 20 Wochenstunden) und mit 0,75 (bis 30 Wochenstunden) mit.

  2. Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung seit mehr als sechs Monaten ("Wartezeit", § 1 KSchG)

Aufgrund dieser Voraussetzungen besteht für einen beachtlichen Teil der deutschen Arbeitnehmer (ca. 20%) kein strengerer Kündigungsschutz. Die Kündigung in diesen sogenannten Kleibetrieben durch den Arbeitgeber bedarf keines Grundes und muss  - neben einigen formellen Anforderungen - nur die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen beachten (§ 622 BGB), sofern nicht im Arbeitsvertrag längere Fristen vertraglich vereinbart sind.

 

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