XI. Frage. Wann kann aus personenbedingten Gründen gekündigt werden?

Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Mitarbeiter oder Arbeitnehmer auf Dauer nicht mehr die notwendige Befähigung oder Eignung besitzt, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer eine erforderliche Fahrerlaubnis oder eine sonstige erforderliche Zulassung dauerhaft verliert.

Ein besonderer Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

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XII. Frage: Wer übernimmt die Kosten einer Klage?

Im Kündigungsschutzprozess entstehen Anwaltskosten und Gerichtskosten. Es können darüber hinaus Kosten für Gutachter, Sachverständige und Zeugen entstehen.
In den arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig davon, wer das Verfahren gewonnen hat. Einen Erstattungsanspruch gegen
den Verlierer gibt es hier nicht.
Rechtschutzversicherungen übernehmen – mit Ausnahme einer Eigenbeteiligung in Höhe einer vereinbarten Selbstbeteiligung – i.d.R. sämtliche Kosten, die im arbeitsgerichtlichen Verfahren entstehen. 
Bei geringen regelmäßigen Einkünften kann unter Umständen ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehen.

XIII. Frage: Welche Chancen auf Erfolg hat eine Klage gegen eine Kündigung?

Arbeitnehmer, die nicht in einem Kleinbetrieb arbeiten, kann der Arbeitgeber in der Regel nur unter strengen Voraussetzungen kündigen. Der Arbeitgeber ist dabei vollumfänglich darlegungspflichtig und
beweispflichtig. Hinzu kommt, dass eine Kündigung zahlreiche formelle Voraussetzungen erfüllen muss. Wegen dieser Hürden, die der Arbeitgeber bei einer Kündigung zu nehmen hat, hat ein Arbeitnehmer selbst dann Chancen, erfolgreich gegen eine Kündigung vorzugehen, wenn es zunächst danach aussieht, als hätte der Arbeitgeber für den Ausspruch der Kündigung gute Gründe.

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