Arbeit & Soziales        Was ändert sich im Januar 2025?

Der Mindestlohn und auch das Wohngeld steigen. Eltern können höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Die elektronische Patientenakte kommt. Für Altkleider gibt es eine Recyclingpflicht.

Arbeit

Mindestlohn steigt – und damit auch Grenzen für Mini- und Midijob

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto in der Stunde. Damit wird die unterste Lohngrenze um 41 Cent höher liegen als im Jahr 2024. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze: von 538 Euro auf 556 Euro brutto. Die unterste Midijob-Grenze liegt im kommenden Jahr bei 556,01 Euro. Die oberste Grenze im sogenannten Übergangsbereich bleibt bei 2.000 Euro brutto im Monat. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen.

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Bezugszeit für Kurzarbeitergeld verdoppelt

Die Bundesregierung verlängert die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate. Die Maßnahme tritt zum 1. Januar in Kraft und ist befristet bis Ende 2025. Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten. Ohne die Verlängerung wäre davon auszugehen, dass es in den kommenden Monaten zu einem erheblichen Personalabbau in bereits von Kurzarbeit betroffenen Betrieben käme.

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Soziales

Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025

Im Jahr 2025 bleibt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung stabil bei 5,0 Prozent.

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Das Wohngeld steigt 

Anfang 2025 wird das Wohngeld an die allgemeine Preis- und Mietenentwicklung angepasst: es steigt um durchschnittlich 15 Prozent oder etwa 30 Euro pro Monat. Davon profitieren rund zwei Millionen Haushalte – vor allem Alleinerziehende, Familien, Rentnerinnen und Rentner. Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten, bekommen das erhöhte Wohngeld Plus für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 automatisch.

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Beitragsbemessungsgrenzen steigen

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. Grund dafür ist die positive Einkommensentwicklung. 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent.

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Nullrunde für Regelsätze im Jahr 2025 

Die Höhe des Bürgergeldes und der Sozialhilfe bleiben 2025 unverändert. Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro im Monat. Die Besitzschutzregelung gilt nicht für Asylbewerber, die in den ersten 36 Monaten in Deutschland Geldleistungen erhalten. Dementsprechend sinken diese Leistungen in 2025. 

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Altersvorsorge auf einen Blick

Wie steht es um die Absicherung im Alter? Die Digitale Rentenübersicht gibt seit Mitte 2023 einen Überblick über die Ansprüche aus gesetzlicher, privater und betrieblicher Vorsorge. Zum 1. Januar 2025 müssen Vorsorgeeinrichtungen an das Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung angebunden sein. Die Nutzung des Online-Portals ist freiwillig, kostenlos und von jedem gängigen Internetbrowser aus möglich.

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Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenzen steigen 

Wer eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, kann ab Januar 2025 mehr hinzuverdienen. Bei voller Erwerbsminderung ergibt sich eine jährliche Hinzuverdienst-Grenze von rund 19.661 Euro. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Mindesthinzuverdienst-Grenze rund 39.322 Euro.

Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente

Altersgrenze für Renteneintritt steigt auf 66 Jahre und vier Monate

Seit 2012 wird das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben („Rente mit 67“) – bis 2031 auf das 67. Lebensjahr. Aktuell erreicht der Jahrgang 1960 seine reguläre Altersgrenze mit 66 Jahren und vier Monaten. Für Menschen, die später geboren wurden, erhöht sich das Renteneintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten weiter. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt das 67. Lebensjahr als Altersgrenze.

Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (ursprünglich „Rente mit 63“) steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. 1961 Geborene können diese Altersrente ab einem Alter von 64 Jahre und sechs Monaten erhalten. Für später Geborene erhöht sich die Altersgrenze pro Jahrgang um zwei Monate. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze. 

Weitere Informationen zur Altersgrenze für Renteneintritt

Mehr Qualität in der Kinderbetreuung

Mit vier Milliarden Euro unterstützt der Bund die Länder in den nächsten beiden Jahren erneut dabei, die Qualität in der Kindertagesbetreuung weiter zu verbessern. Mit finanziellen Mitteln aus dem Kita-Qualitätsgesetz sollen unter anderem mehr Fachkräfte gewonnen werden. 

Weitere Informationen zum Kita-Qualitätsgesetz

Gesundheit 

Die elektronische Patientenakte ePA

Ab dem 15. Januar müssen die Krankenkassen allen gesetzlich Versicherten die elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen. Sie wird dann in einem gestuften Verfahren eingeführt: Zunächst wird sie in Modellregionen erprobt und getestet, bevor sie bundesweit zum Einsatz kommt. 

Weitere Informationen zur elektronischen Patientenakte

Krankenhausreform: Gute stationäre Behandlung für alle

Weniger ökonomischer Druck für Kliniken, bessere Versorgungsqualität – das bezweckt die Krankenhausreform. Das bisherige Vergütungssystem der Fallpauschalen wird angepasst. Damit werden Kliniken von dem finanziellen Druck befreit, immer mehr Fälle zu erbringen. Künftig sollen sie einen Großteil der Vergütung für das Vorhalten von Leistungen bekommen. Kliniken sollen auch Qualitätskriterien erfüllen, um einer sogenannten Leistungsgruppe zugewiesen zu werden. Diese Kriterien sollen bundesweit einheitlich definiert sein – damit Leistungen nur dort erbracht werden, wo das Personal die Erfahrung hat und die geeignete technische Ausstattung vorhanden ist.

Weitere Informationen zur Krankenhausreform

Pflege

Höhere Leistungen für Pflegebedürftige

Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent – auch die Leistungen bei stationärer Pflege. Dies entlastet Pflegebedürftige bei pflegebedingten Ausgaben, die sie selber tragen müssen. Die Anpassung der Leistungsbeträge hat ein Gesamtvolumen von 1,8 Milliarden Euro.

Weitere Informationen zu Leistungen in der Pflege

Höhere Beitragssätze für die Pflege ab 2025

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte. Der Schritt ist notwendig, um die Zahlungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung sicherzustellen.

Weitere Informationen zur Erhöhung der Pflegebeiträge

Finanzen und Steuern

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag steigen

Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – steigt 2025 auf 12.096 Euro und 2026 auf 12.348 Euro. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, weil er das Existenzminimum einer erwachsenen Person sichert. Gleichzeitig wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben – auf 9.600 Euro im Jahr 2025 und auf 9.756 Euro im Jahr 2026. Darüber hinaus wird das Kindergeld ab Januar um fünf Euro erhöht – genauso wie der Kindersofortzuschlag für Familien, die ein geringes Einkommen haben. 

Weitere Informationen zu steuerlichen Entlastungen

Entlastung für Familien und Vermieter 

Künftig sind 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar. Vermieter werden steuerlich entlastet, wenn sie dauerhaft vergünstigten Wohnraum zur Verfügung stellen. Diese und weitere steuerliche Verbesserungen sind im Jahressteuergesetz 2024 geregelt.

Weitere Informationen zum Jahressteuergesetz

Post muss pünktlich sein – Briefporto steigt

Standardbriefe in der Grundversorgung müssen zu 99 Prozent am vierten Werktag den Empfänger erreichen. Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Preis für einen Standardbrief von 0,85 Euro auf 0,95 Euro und eine Postkarte kostet dann 0,95 Euro. Wichtig bleibt jedoch: Die Post-Grundversorgung muss gesichert und finanzierbar sein.

Weitere Informationen zum Postgesetz

Wachstumschancengesetz: Besteuerungsanteil der Renten steigt langsamer

Der zu versteuernde Anteil der Rente steigt langsamer als ursprünglich geplant. Durch das Wachstumschancengesetz steigt der Anteil nicht mehr in Ein-Prozent-Schritten, sondern seit 2023 nur noch in 0,5-Prozent-Schritten. Ab Januar 2025 liegt der Anteil der zu besteuernden Rente bei 83,5 Prozent. 

Weitere Informationen zum Wachstumschancengesetz

Ermäßigter Steuersatz für Kunsthandel

Für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen gilt wieder der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent anstelle von 19 Prozent. So werden wichtige Präsentations- und Vermarktungsmöglichkeiten für Künstlerinnen und Künstler gesichert.

Weitere Informationen zu Steuern im Kunsthandel

Justiz

Bürokratie abbauen 

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz und eine Entlastungsverordnung treten im Januar in Kraft. Zum Beispiel müssen deutsche Staatsbürger im Hotel keinen Meldeschein mehr ausfüllen. Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden verkürzt und Arbeitsverträge können vollständig digital geschlossen werden. Über 1,3 Milliarden Euro beträgt die jährliche Entlastung.

Weitere Informationen zum Bürokratieabbau

Verkehr

Führerschein-Umtausch für Jahrgang 1971 oder später

Bis zum 19. Januar 2025 müssen die Führerscheine für den Jahrgang 1971 oder später umgetauscht werden, wenn der Führerschein mit einem Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 versehen wurde. Sie sollen in der Europäischen Union einheitlich sein – und damit fälschungssicherer. Deshalb wird der neue Führerschein auch zeitlich befristet, damit eine regelmäßige Aktualisierung von Passfoto und Personendaten erfolgen kann. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt dabei unverändert bestehen.

Weitere Informationen zum Führerscheinumtausch

Weiterfahren mit dem Deutschlandticket - Preis jetzt 58 Euro

Der Preis für das Deutschlandticket steigt ab Januar auf 58 Euro. Aber es geht weiter mit dem Deutschlandticket. Ein Baustein für die Finanzierung des Deutschlandtickets sind Mittel, die im Einführungsjahr 2023 nicht verbraucht wurden. Eine Änderung des Regionalisierungsgesetzes ermöglicht es, dass dieses Geld nun eingesetzt werden kann.

Weitere Informationen zum Deutschlandticket

Digitales

Angenehmeres Surfen im Internet

Weniger Cookie-Banner: Beim Internet-Surfen kann künftig darauf verzichtet werden, immer wieder in die Verwendung von Cookies einzuwilligen. Stattdessen kann die Zustimmung oder Ablehnung dauerhaft hinterlegt werden. Die Regelung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Weitere Informationen zur Cookie-Verordnung

Landwirtschaft

Schutz für Lieferanten und Käufer in der Lebensmittellieferkette ausgeweitet

Größere Lieferanten bestimmter Produktgruppen, wie Milch, Obst und Gemüse werden künftig dauerhaft geschützt. Bisher war dieser Schutz befristet. Damit haben Molkereien und große Erzeugerorganisationen gegenüber dem Lebensmittelhandel eine bessere Position. Außerdem gilt ein Umgehungsverbot für verbotene – sogenannte schwarze – Praktiken. 

Weitere Informationen zur Lebensmittellieferkette

EU-Agrarförderung wird praxisgerechter 

Die EU-Agrarförderung wird weiter vereinfacht und passgenauer für die landwirtschaftlichen Betriebe. Das schafft Planungssicherheit und eine verlässliche sowie zukunftsfähige Förderung. Zugleich werden die Umweltleistungen der Landwirtinnen und Landwirte honoriert. Beispielsweise wird der regelmäßige Fruchtwechsel auf Anbauflächen vereinfacht. Er trägt dazu bei, die Bodenqualität zu bewahren und zu verbessern. Abweichungen von der vorgeschriebenen Mindestbreite bei Blühstreifen und -flächen sind unschädlich, solange eine vorgeschriebene Länge überwiegend eingehalten wird. Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie zum Beispiel Rechnungskopien und Lohn- und Gehaltslisten werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. 

Weitere Informationen zur EU-Agrarförderung

Grundsteuerwert bei Vererbung von Höfen

Zum Jahreswechsel tritt die Novelle der Höfeordnung in Kraft. Zur Ermittlung der Hofeigenschaft und der Abfindungshöhe der weichenden Erben wird auf den Grundsteuerwert des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes abgestellt und nicht mehr auf den Einheitswert. Ein Hof im Sinne der Höfeordnung liegt dann ab einem Grundsteuerwert von 54.000 Euro vor. Die Abfindung errechnet sich aus dem Hofeswert, der das 0,6-fache des Grundsteuerwertes beträgt. Der Abzug von Verbindlichkeiten kann den Hofeswert bis zu 80 Prozent mindern.

Weitere Informationen zum Grundsteuerwert

Verbraucherschutz

Hersteller von Einwegkunststoffprodukten müssen sich bis 31.12.2024 registrieren

Hersteller von Produkten aus Einwegplastik wie Zigarettenfilter, Getränkebecher und Folienverpackungen müssen sich seit 2024 an den Kosten der Abfallbeseitigung in Parks und Straßen beteiligen. Sie zahlen eine jährliche Abgabe in einen Fonds ein. Aus dem Fonds können Kommunen Gelder erhalten, die ihre Kosten für Abfallbewirtschaftung und Sensibilisierungsmaßnahmen decken. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 auf der Online-Plattform DIVID registrieren. Andernfalls drohen den Firmen Geldbußen und zukünftig ein Vertriebsverbot in Deutschland.

Weitere Informationen zur Registratur von Einwegplastik-Herstellern

Keine Amalgam-Füllungen mehr beim Zahnarzt 

Ab dem 1. Januar 2025 dürfen EU-weit Zahnarztpraxen kein Amalgam mehr für neue Zahnfüllungen verwenden. Damit wird das umweltschädliche Quecksilber reduziert. Als Ersatz dienen zahnfarbene Kunststofffüllungen. Für Kinder unter 15 Jahren, schwangere und stillende Frauen sowie alle gesetzlich Versicherten sind sie bei Füllungen im Frontzahnbereich bereits seit 2018 Kassenleistung. Das Quecksilberverbot bezieht sich nur auf künftige Füllungen. 

Weitere Informationen zu Amalgam-Füllungen 

Recyclingpflicht für Altkleider 

Für Altkleider gelten ab dem 1. Januar 2025 EU-weit neue Regeln. Alte Textilien müssen dann im Altkleidercontainer entsorgt werden – auch, wenn sie kaputt oder verschlissen sind. Auch Bettwäsche, Handtücher und andere Textilien sind im Sammelcontainer zu entsorgen. Ziel ist, die Müllmengen nach und nach zu reduzieren und Textilien besser zu recyceln.

Neue Grenzwerte für Kaminöfen

Kamine, Kaminöfen und Öfen, die zwischen Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden, müssen ab 1. Januar 2025 die in der Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Werte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Die Filter müssen nachgerüstet beziehungsweise ausgetauscht werden. Konkret heißt das: Sie dürfen pro Kubikmeter Abgas nicht mehr als vier Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Staub ausstoßen. Ob die Feuerstätte die neuen Grenzwerte einhält, kann beim Bezirksschornsteinfeger erfragt werden. Er kann auch über Ausnahmen von der Sanierungspflicht informieren.

Weitere Informationen zur Verordnung für Feuerungsanlagen

Strengere Vorgaben für den Verkauf von biozidhaltigen Produkten

Verkäufer von bestimmten Produkten, die Biozide enthalten, benötigen ab Januar 2025 eine spezielle Sachkunde und müssen sogenannte Abgabegespräche mit ihren Kunden führen. Dies gilt auch für den Onlinehandel. Im Fall des Online- oder Versand-Verkaufs muss das Abgabegespräch zuvor telefonisch oder per Videoübertragung nachweisbar erfolgen.

Weitere Informationen zur Abgabe von Biozid-Produkten

Minderungsrecht im Mobilfunk 

Wenn der Internetanschluss nicht die vertraglich vereinbarte Bandbreite liefert, kann die Rechnung für den Internetzugang gekürzt oder der Vertrag außerordentlich gekündigt werden. Für das Festnetz-Internet hat die Bundesnetzagentur bereits konkrete Vorgaben und ein offizielles Mess-Tool erstellt, um eine zu langsame Internetleistung nachzuweisen. 

Weitere Informationen zum Minderungsrecht im Mobilfunk 

Euro-Überweisungen innerhalb von zehn Sekunden

Ab 9. Januar wird die Echtzeitüberweisung in Europa flächendeckend eingeführt. Eine Sofortüberweisung soll unabhängig von Tag und Stunde ausgeführt werden und das Geld innerhalb von zehn Sekunden auf dem Konto des Empfängers eingehen. Es gibt also kein Warten mehr auf den nächsten Bankarbeitstag. Auf der anderen Seite soll der Auftraggeber ebenfalls innerhalb von zehn Sekunden darüber informiert werden, ob der überwiesene Betrag dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde oder nicht.

Weitere Informationen zu Euro-Überweisungen

Strengere Regeln für Restschuldversicherungen 

Ab Januar 2025 dürfen Verträge für Restschuldversicherungen frühestens eine Woche nach Abschluss eines Darlehensvertrages abgeschlossen werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen damit vor übereilten und überteuerten Abschlüssen geschützt werden. Wird dagegen verstoßen, ist der Versicherungsvertrag nichtig.

Weitere Informationen zur Finanzenversicherung

Recht auf intelligente Strommesser und dynamische Stromtarife 

Private Haushalte können sich ab Januar 2025 ein intelligentes Messsystem – einen sogenannten Smart Meter – einbauen lassen. Für Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 Kilowattstunden oder einer Photovoltaik-Anlage mit mehr als sieben Kilowatt installierter Leistung ist der Einbau ab dem kommenden Jahr sogar verpflichtend. Die intelligenten Stromzähler erfassen nicht nur wieviel, sondern auch wann Strom verbraucht wird. Zusätzlich versenden sie die Daten automatisch. 

Ab 1. Januar 2025 sollen alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die Smart Meter nutzen, auch von dynamischen Tarifen profitieren: Sie können dann Strom beziehen, wenn er in kostengünstigeren Zeiten mit hoher Erneuerbare-Energien-Erzeugung zur Verfügung steht. Alle Stromanbieter müssen ihrer Kundschaft mit intelligentem Messsystem dann einen dynamischen Tarif anbieten. 

Weitere Informationen zur digitalen Energiewende

Quelle:   Bundesregierung, aktuelle Mitteilung v. 20.12.2024

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) - Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

Die Einführung einer eAU hat der Gesetzgeber bereits am 18.09.2019 im Bürokratieentlastungsgesetz III (Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) v. 22.11.2019, BGBl I, 1746) beschlossen. Ursprünglich sollte sie bereits zum 01.01.2022 starten. Nach zahlreichen Verzögerungen ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zum 01.01.2023 gekommen. Nun werden auch die Arbeitgeber für die Arbeitsverhältnisse, die der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ab Beginn des Jahres 2023 in die Pflicht genommen. Sie müssen jetzt ihrerseits bei den Krankenkassen elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abrufen. Damit beschreitet der Gesetzgeber digitales Neuland für die AU-Bescheinigung, worauf sich vor allem die Arbeitgeber vorbereiten müssen.

Bisherige Rechtslage

Im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG - ohne Rücksicht darauf, ob er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat - verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (sog. Anzeigepflicht). Außerdem musste er gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG eine AU-Bescheinigung vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauerte (sog. Nachweispflicht). Gesetzlich angeordnet ist die Vorlage am folgenden Arbeitstag gewesen; der Arbeitgeber konnte die AU-Bescheinigungsvorlage früher verlangen. Auch diese Verpflichtung bestand unabhängig von einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Dauerte die Arbeitsunfähigkeit länger als in der von dem Arbeitnehmer vorgelegten AU-Bescheinigung angegeben, so hatte der Arbeitnehmer eine neue Bescheinigung vorzulegen. Legte der Arbeitnehmer keine AU-Bescheinigung vor, so konnte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung bis zur Vorlage verweigern (§ 7 Abs. 1 EFZG), es sei denn, der Arbeitnehmer hatte die Nichtvorlage nicht zu vertreten.

Änderung der gesetzlichen Rahmenvorschriften

Mit Wirkung zum 01.01.2023 wird die Vorschrift zur Nachweispflicht des Arbeitnehmers geändert.

Hierzu wurde ein neuer § 5 Abs. 1a in § 5 EFZG eingeführt. Diese Änderung korrespondiert mit der Änderung in § 109 SGB IV, der das Verfahren zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Arbeitgebern regelt (vgl. Art. 11 Bürokratieentlastungsgesetz III, Art. 12b RentÜG, (Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht (Rentenübersichtsgesetz - RentÜG) v. 11.02.2021, BGBl I, 154.), Art. 4b Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen (Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen v. 23.03.2022, BGBl I, 482.).

Unberührt hiervon bleibt die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers. Dieser hat auch künftig seinem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG).

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit seit 01.01.2023

Mit den neuen Vorschriften einher geht eine Änderung der Nachweispflicht für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer. Wie bisher – stellen sich Arbeitnehmer in einem ersten Schritt bei einem Arzt vor und lassen von diesem die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen; zugleich ist die Ausstellung einer AU-Bescheinigung erforderlich. 

In einem zweiten Schritt unterrichtet der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit. Anders als bisher händigt er dem Arbeitgeber jedoch nicht mehr die AU-Bescheinigung in Papier aus.

Stattdessen ruft der Arbeitgeber in einem dritten Schritt die Daten elektronisch bei der zuständigen Krankenkasse ab. Der Arbeitgeber kommt damit einer Holschuld nach. Die Krankenkasse hält folgende Informationen für ihn bereit:

- Name des/der Beschäftigten,
- Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
- Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und 
- Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

Wenn die Krankenkasse feststellt, dass die Entgeltfortzahlung wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten ausläuft, ist vorgesehen, dass sie dem Arbeitgeber automatisch eine entsprechende Meldung übermittelt; er muss diese also nicht aktiv abrufen.

Der Arbeitgeber kann auch einen Dritten (z.B. den externen Gehaltsabrechner) mit dem Abruf der Meldung bei der Krankenkasse beauftragen.

Sonderfälle, u.a. private krankenversicherte Arbeitnehmer

- Arbeitnehmer mit privater Krankenversicherung

Bei Arbeitnehmern mit privater Krankenversicherung bleibt alles beim Alten. Diese haben ihrem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorzulegen, sofern der Arbeitgeber dies nicht vertraglich oder im Einzelfall durch Weisung bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlangt. Entsprechendes gilt bei einer Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Nichtvertragsarzt (also z.B. im Ausland); auch in diesem Fall bleibt es bei dem Prozedere nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 EFZG.

- Geringfügig Beschäftigte

Ausgenommen sind zudem alle geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten. Für die übrigen geringfügig Beschäftigten gelten die neuen Vorschriften wie für alle übrigen Arbeitsverhältnisse.

Empfehlungen für den Arbeitgeber – technische Umsetzung

Arbeitgeber sollten die Änderungen zum Anlass nehmen, die technische Umsetzung, insbesondere die Schaffung der erforderlichen IT-Schnittstelle mit den Krankenkassen, zügig in Angriff zu nehmen. Im Regelfall werden dazu Abstimmungen mit dem jeweiligen Softwareanbieter erforderlich machen.

- Neueintritte

Es empfiehlt es sich zudem, die Arbeitsverträge für Neueintritte an das neue Regelungsregime anzupassen. Zunächst dabei zu berücksichtigen, dass das Gesetz künftig zwischen privat und gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern differenziert, aber auch dass sich der Versicherungsstatus des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses ändern kann. Auch den vorgesehenen Ausnahmen, insbesondere für Fälle der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Nichtvertragsarzt, ist insoweit Rechnung zu tragen. Ein bloßer Verweis auf das EFZG könnte gegen die neuen Vorschriften des Nachweisgesetzes verstoßen.

- Bestehende Arbeitsverträge

Eine Anpassung bestehender Verträge mit gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern ist hingegen nicht zwingend erforderlich. Klauseln, welche die alte Rechtslage abbilden, werden mit dem Jahreswechsel schlicht unwirksam. An ihre Stelle treten die neuen gesetzlichen Regelungen, wie sie bereits in § 5 Abs. 1a EFZG aufgenommen wurden. 

Allerdings ist zu beachten, dass die gesetzlichen Regelungen Arbeitnehmern erst für den vierten Tag einer Arbeitsunfähigkeit die Verpflichtung auferlegen, die Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen. Soweit Arbeitgeber den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit generell früher bei der Krankenkasse abrufen möchten, könnte eine entsprechende individualvertragliche Regelung getroffen werden. Dabei ist in Betrieben mit einem Betriebsrat bei einer solchen allgemeinen früheren Feststellungspflicht der Arbeitnehmer dessen Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten.

- Geringfügig Beschäftigte

Wenn geringfügig Beschäftigte eingesetzt werden, kennt der Arbeitgeber die Krankenkasse bisher nicht, weil er ausschließlich mit der Minijob-Zentrale als zuständiger Einzugsstelle kommuniziert. Aus diesem Grund ist es zukünftig auch erforderlich, dass Minijobber Angaben zu ihrer Krankenkasse machen. Dafür bietet sich hier die Abfrage bereits bei Beschäftigungsbeginn im Einstellungsfragebogen an.

          Stand: Januar 2022

Kündigungsfristen für ordentliche Kündigungen von Arbeitsverhältnissen, insbesondere in Kleinbetrieben

Es gibt verschiedene Grundlagen, nach denen sich eine Kündigungsfrist richten kann. Sind keine anderen Vereinbarungen getroffen, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Fristen.
Diese Fristen können jedoch durch arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen ersetzt werden. Durch eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag kann auch eine tarifvertragliche Regelung für diesen Vertrag angewandt werden, wenn keine tarifvertragliche Bindung besteht. Besteht ein Tarifvertrag, an den der Arbeitgeber gebunden ist, gelten die Regelung des Tarifvertrags. Wenn einen solche Tarfivertrag nicht besteht, ist zunächst festzustellen, ob durch eine Klausel im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass eine Tarifvertragsregelung angewandt werden soll. Es gilt dann die Tarifvertragsregelung, die vertraglich vereinbart wurde.
Wenn ein solche konkrete Tarfvertragsregelung und dessen Anwendung nicht arbeitsvertraglich vereinbart ist, gilt die gesetzliche Regelung.
Wurde eine individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag getroffen, gilt die Regelung im Arbeitsvertrag.
Besteht auch keine Regelung im Arbeitsvertrag, gilt die gesetzliche Regelung.

Wie lang sind die Kündigungsfristen bei einer ordentlichen Kündigung?

Sind keine anderen Vereinbarungen getroffen worden, gilt zunächst § 622 Abs. 1 BGB. Dieser räumt sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ein,
ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats zu kündigen.

Eine kürzere Kündigungsfrist kann grundsätzlich nicht durch andere Verträge (Tarif- oder Arbeitsvertrag) vereinbart werden.

Allerdings gibt es hier zwei Ausnahmen:

  • Es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung einer Aushilfskraft. Die kurzfristige Beschäftigung darf dann aber nicht länger als drei Monate sein.
  • Der Mitarbeiter wird in einem Kleinbetrieb mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt. 

Auf die Berechnung der Mitarbeiterzahl zur Feststellung eines Kleinbetriebes gehen ich weiter unten noch ein.

Für den Arbeitgeber gelten jedoch andere Kündigungsfristen, wenn der Arbeitnehmer bereits längere Zeit beschäftigt wurde. Greifen diese verlängerten Fristen, kann der Arbeitgeber auch nicht mehr zum 15. kündigen. Er muss dann die Kündigung immer zum Ende eines Kalendermonats aussprechen. Je nach Beschäftigungsdauer gelten die
in der folgenden Tabelle aufgeführten Fristen.

Bei einer Beschäftigung von mindestens … beträgt die Kündigungsfrist
2 Jahren 1 Monat
5 Jahren 2 Monate
8 Jahren 3 Monate
10 Jahren 4 Monate
12 Jahren 5 Monate
15 Jahren 6 Monate
20 Jahren 7 Monate

Wird arbeitsvertraglich eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart, darf sie für den Arbeitnehmer nicht länger als für den Arbeitgeber sein.
Abweichende Regelungen von der gesetzlichen Kündigungsfrist können durch Tarifvertrag vereinbart werden.

Kündigungsfristen bei Mitarbeitern, die vor dem 25. Lebensjahr beschäftigt wurden

Nach § 622 Abs. 2 BGB sollen Zeiten, in denen der Mitarbeiter vor Vollendung des 25. Lebensjahres beschäftigt wurden, bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden.
Diese Regelung ist aber nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18.06.2009 nicht mit den Antidiskriminierungsvorschriften der EU vereinbar (Aktenzeichen C-88/08).
Deshalb wird diese Regelung von den Deutschen Gerichten nicht angewandt.

"Kleinbetrieb"

Im arbeitsrechtlichen Sinne gilt ein Betrieb als Kleinbetrieb wenn er maximal zehn Mitarbeiter beschäftigt. Um die Zahl der Mitarbeiter zu berechnen, müssen folgende Regeln beachten werden:

  • Vorrübergehend ruhende Arbeitsverhältnisse müssen mitgerechnet werden.
  • Vertretungskräfte werden nicht mitgerechnet (Beispiel: Krankheits- oder Urlaubsvertretung).
  • Jede Vollzeitkraft wird als ein Arbeitnehmer gewertet.
  • Auszubildende, Heim- und freie Mitarbeiter werden nicht gezählt.
  • Bei Teilzeitkräften hängt die Wertung von der Anzahl der Wochenstunden ab:
        -- Teilzeitkraft mit 20 oder weniger Wochenstunden zählt als 0,5 Arbeitnehmer
        -- Teilzeitkraft mit mehr als 20 aber maximal 30 Wochenstunden zählt als 0,75 Arbeitnehmer
        -- Teilzeitkraft mit mehr als 30 Wochenstunden zählt als 1 Arbeitnehmer

Beispiel zur Berechnung eines Kleinbetriebs:
Ein Betrieb hat 2 Vollzeitkräfte, 2 Teilzeitkräfte à 25 Wochenstunden, einen Auszubildenden, eine Vertretungskraft für eine in Elternzeit befindliche Mitarbeiterin und 6 Teilzeitkräfte á 15 Wochenstunden.
Die Berechnung sähe dann so aus:

  • Die Vollzeitkräfte werden zu 100 Prozent berücksichtigt: 2,00
  • Die Vollzeitkräfte werden zu 100 Prozent berücksichtigt: 2,00
  • Die Teilzeitkräfte mit je 15 Wochenstunden werden zu 50 Prozent berücksichtigt: 3,00
  • Die Teilzeitkräfte mit je 25 Wochenstunden werden zu 75 Prozent berücksichtigt: 1,50
  • Die in Elternzeit befindliche Mitarbeiterin wird berücksichtigt: 1,00
  • Die Vertretung der in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin wird nicht berücksichtigt: 0,00
  • Der Auszubildende bleibt unberücksichtigt: 0,00
     Gesamt : 7,50
    Der Betrieb fällt also noch unter die Kleinbetriebsregelung.

Bis 31. Dezember 2003 lag die Grenze für Kleinbetriebe bei fünf Mitarbeitern. Deshalb gilt für Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt bereits beschäftigt waren der sogenannte Bestandsschutz:
Waren vor dem 1. Januar 2004 mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt, haben diese vollen Kündigungsschutz, so lange noch mindestens sechs Mitarbeiter aus dieser Zeit im Betrieb beschäftigt sind.
Die Berechnung, ob mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt waren, richtet sich nach den gleichen Kriterien wie heute bei der Berechnung der 10-Mitarbeiter-Grenze.

Beispiel:
Ein Betrieb wurden vor dem 1. Januar 2004 sechs Arbeitnehmer beschäftigt. Sie genossen daher vollen Kündigungsschutz. Es werden nach dem 30. Dezember 2003 noch drei Teilzeitkräfte mit je 25 Wochenstunden eingestellt. Es wären also 8,25 Mitarbeiter zu berücksichtigen, so dass der allgemeine Kündigungsschutz eigentlich nicht mehr gilt. Die sechs "Altarbeitnehmer" erhalten jedoch weiter vollen Kündigungsschutz. Die neuen Teilzeitkräfte genießen diesen Schutz nicht. Nun gehen zwei der "Altmitarbeiter" in Rente, dafür werden zwei neue Mitarbeiter eingestellt. Die Zahl der Altmitarbeiter sinkt damit auf vier, so dass der umfassendere Kündigungsschutz nun auch für diese Arbeitnehmer entfällt. Die dafür neu eingestellten Mitarbeiter können sich nicht auf den Bestandsschutz berufen.

Welche Kündigungsgründe des Arbeitgebers sind rechtens?

Ein Betrieb, der kein Kleinbetrieb ist, muss die Einschränkungen des Kündigungsschutzgesetzes vollumfänglich beachten. Bei einer ordentlichen Kündigung muss dann nachgewiesen werden, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
Folgende Kündigungsgründe kommen in Frage:

  • Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (z.B. Arbeitsleistung hat auffällig nachgelassen).
  • Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen (z.B. Arbeitnehmer stört durch sein Verhalten den Betriebsfrieden).
  • Gründe, die sich aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ergeben (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen, Verkleinerung des Betriebs)

Wichtig: Auch bei größeren Betrieben greift das Kündigungsschutzgesetz nicht, wenn der Mitarbeiter noch keine sechs Monate beschäftigt ist.

Handelt es sich bei einem Betrieb um einen Kleinbetrieb, profitiert der Arbeitgeber von den Erleichterungen des gelockerten Kündigungsschutzes. Das beginnt schon damit, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Kündigung zu begründen. Kommt es allerdings trotz allem zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wird das Gericht in der Regel eine Begründung von dem Arbeitgeber fordern.
Wichtig ist aber, dass einer Kündigung des Arbeitgebers eines Kleinbetriebes keine Abmahnung des Arbeitnehmers vorausgehen gegangen sein muss. Selbst wenn der Kündigungsgrund in einem abmahnfähigen Verhalten zu sehen ist, müssen Arbeitgeber eines Kleinbetriebes nicht abmahnen, bevor es zur Kündigung kommt.
In größeren Betrieben kommt es häufig vor, dass man sich mit einer Abfindung von einer Kündigungsschutzklage des Gekündigten bei einer betriebsbedingten Kündigung "freikauft". Da der Arbeitnehmer im Kleinbetrieb nicht gegen eine Betriebsbedingte Kündigung vorgehen kann, braucht er auch keine Abfindung anbieten. Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht sowieso nicht.

Abgesehen von den im folgenden Kapitel genannten Einschränkungen können Arbeitgeber eines Kleinbetriebes selbst entscheiden, welche(n) Arbeitnehmer sie entlassen.
In größeren Betrieben werden hier bei weitem höhere Anforderungen gestellt, die schließlich in Sozialplänen münden, die Kleinbetriebe natürlich nicht aufstellen müssen.

Kündigungsschutz für besondere Personengruppen
Folgende Personengruppen unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz: 
 1. Schwangere und Mitarbeiter in Eltern- oder Pflegezeit 
 2. Schwerbehinderte 
 3. Auszubildende, die nicht mehr in der Probezeit sind 
 4. Betriebsratsmitglieder

Für diese Personengruppen muss ein besonderer Grund zur Kündigung vorliegen. Außerdem muss bei der ersten und zweiten Gruppe das Einverständnis der für Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde (Gewerbeaufsichtsamt, Integrationsamt usw.) eingeholt werden.

Was muss man bei der Kündigung von Arbeitnehmern mit einem höheren Schutzbedürfnis beachten:

Bei Arbeitnehmern, für die ein erheblich höheres Schutzbedürfnis besteht, als für einen anderen Mitarbeiter, darf die Kündigung nur ausgesprochen werden, wenn das betriebliche Interesse an der Kündigung gegenüber dem Schutzbedürfnis überwiegt. Ob eine höhere Schutzbedürftigkeit vorliegt, richtet sich beispielsweise nach dem Alter, der Betriebszugehörigkeit oder den Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitnehmers. Das betriebliche Interesse kann beispielsweise mit schlechten Arbeitsleistungen, häufigen Ausfällen oder kurzer Betriebszugehörigkeit begründet werden.

Eine Kündigung

  • darf vom Grund her nicht widersprüchlich sein. Das wäre der Fall, wenn dem Mitarbeiter bereits über eine geraume Zeit ein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann (z. B. ständige Unpünktlichkeit) aber erst sehr viel später unerwartet gekündigt wird.
  • darf nicht zur Unzeit erfolgen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Mitarbeiter einen Arbeitsunfall erleidet und er kurz danach die Kündigung erhält.
  • darf nicht diskriminierend sein. Diskriminierend sind beispielsweise Kündigungen aufgrund der Hautfarbe, des Geschlechts, der religiösen oder politischen Einstellung.
  • darf nicht aus niederen Motiven (z. B. aus Rache) ausgesprochen werden.

Kündigungsfristen:

Wann gelten Arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen?

Grundsätzlich haben arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen Vorrang vor der gesetzlichen Festlegung. Dabei sind jedoch folgende Regelungen zu beachten:
Ist die Frist kürzer als die gesetzliche, darf Sie nur angewandt werden, wenn der Mitarbeiter höchstens für drei Monate eingestellt wurde oder die Frist mindestens vier Wochen beträgt.
Bei einer monatlichen Kündigung muss diese spätestens am Letzten des Vormonats beim Mitarbeiter vorliegen. Bei einer vierwöchigen Frist muss die Kündigung am 29. Tag vor dem Kündigungstermin beim Mitarbeiter vorliegen.
Sollten diese Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fallen, muss die Kündigung am letzten Arbeitstag vorliegen.

Wird eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart, darf sie für den Arbeitnehmer nicht länger als für den Arbeitgeber sein.

Kündigung müssen immer schriftlich erfolgen.
Hierzu muss das Original des Kündigungsschreibens mit eigenhändiger Unterschrift unterzeichnet dem Adressaten (Mitarbeiter) ausgehändigt werden. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Fax ist also nicht möglich.

Handelt es sich bei einem Betrieb um einen Kleinbetrieb, sollte der Arbeitgeber auf eine Begründung der Kündigung verzichten. In jedem Fall sollte aber im Kündigungsschreiben darauf hingewiesen, welche Meldepflichten gegenüber der Agentur für Arbeit bestehen. Zu dieser Information sind Arbeitgeber verpflichtet. Sind die Hinweise in das Kündigungsschreiben aufgenommen, können Arbeitgeber immer nachweisen, dass diese Verpflichtung erfüllt wurde.

Am besten wird die unterzeichnete schriftliche Kündigung durch den Kündigenden selbst oder einem von ihm beauftragter Bote ausgehändigt und man lässt sich den Empfang/Erhalt per Unterschrift bestätigen. Eine Zustellung per Einwurf-Schreiben ist auch denkbar. Allerdings kann der Gekündigte dann behaupten, der Umschlag habe etwas anderes oder gar nichts enthalten. Dann kommt es auf den Richter an, ob dieser dem Kündigenden oder dem Gekündigten glaubt.

Urlaubsanspruch gekündigter Arbeitnehmer
Der gekündigte Arbeitnehmer hat zunächst einen Urlaubsanspruch von einem Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Liegt der Kündigungstermin jedoch in der zweiten Jahreshälfte und hat der Mitarbeiter die Wartezeit erfüllt, kann er den gesamten Urlaub beanspruchen.

Arbeitszeugnis für einen gekündigten Arbeitnehmer
Der Mitarbeiter Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Man unterscheidet zunächst zwei Zeugnisarten: Das einfache und das qualifizierte Zeugnis.
Das einfache Zeugnis ist eher eine Bestätigung, dass der Mitarbeiter eine bestimmte Zeit für den Arbeitgeber tätig war. Es beinhaltet keinerlei Bewertungen.
Beim qualifizierten Zeugnis wird die ausgeübte Tätigkeit detailliert beschrieben und die Leistung im Rahmen der Tätigkeit sowie das Verhalten gegenüber Personen,
mit denen der Mitarbeiter zusammenarbeitet hat, bewertet – also die fachliche und soziale Kompetenz.
Der Mitarbeiter kann selbst bestimmen, ob er ein qualifiziertes oder ein einfaches Zeugnis haben möchte.
Legt ein Bewerber, der lange Zeit in einem anderen Betrieb tätig war, ein einfaches Zeugnis vor, kann dies ein Hinweis darauf sein, dass beim vorigen Arbeitsverhältnis etwas nicht in Ordnung war. Bei einem längerfristigen Arbeitsverhältnis ist ein qualifiziertes Zeugnis üblich.

Folgende Unterlagen müssen Arbeitgeber nach der Kündigung ausstellen:

Was Wie ...bis wann
Arbeitsbescheinigung für Agentur für Arbeit Auf amtlichem Formular Zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses
Abmeldung Sozialversicherung Per Internet Spätestens 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung
Lohnsteuerbescheinigung für das Finanzamt Per Internet Spätestens bis 28.02. des dem Beschäftigungsende folgenden Jahres
Urlaubsbescheinigung für neuen Arbeitgeber Formlos Am besten mit dem Zeugnis aushändigen bzw. zusenden
Quittung über ausgehändigte Unterlagen Formlos Bei Übergabe der Unterlagen durch gekündigten Mitarbeiter unterschreiben lassen