XI. Frage. Wann kann aus personenbedingten Gründen gekündigt werden?

Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Mitarbeiter oder Arbeitnehmer auf Dauer nicht mehr die notwendige Befähigung oder Eignung besitzt, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer eine erforderliche Fahrerlaubnis oder eine sonstige erforderliche Zulassung dauerhaft verliert.

Ein besonderer Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

  1. Negative Zukunftsprognose
    Eine negative Zukunftsprognose liegt vor, wenn aufgrund objektiver Tatsachen zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft im bisherigen Umfang ausfallen wird.
  2. Erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen
    Die zu erwartenden Fehlzeiten des Mitarbeiters müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers führen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es aufgrund der Fehlzeiten zu Störungen des Betriebsablaufs oder zu erheblichen Lohnfortzahlungskosten kommen wird. 
  3. Interessenabwägung
    Im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die Kündigung das mildeste Mittel ist oder ob möglicherweise weniger belastende Maßnahmen ausreichen, um die Fehlzeiten des Mitarbeiters in Zukunft zu verhindern. In Betracht kommt hier u.a. die Versetzung an einen leidensgerechten Arbeitsplatz.

Da der Arbeitgeber oft keine oder keine ausreichenden Kenntnisse über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers hat, ist er auf Informationen des Mitarbeiters angewiesen.
Um diese zu erhalten, muss er dem Arbeitnehmer anbieten, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Hierbei handelt es sich um ein komplexes und formalistisches
Verfahren, dass keinesfalls ohne anwaltliche Beratung durchgeführt werden sollte.

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