VIII. Frage: Muss ich mich auf eine Abfindung einlassen?
Definitiv "Nein", der Arbeitnehmer hat keine Verpflichtung, sich auf eine Abfindung einzulassen.
In vielen Fällen mag ein Abfindungsvergleich jedoch sinnvoll sein, um den Streit zu beenden. Es gibt aber auch Fälle, bei denen es zu keinem Abfindungsvergleich kommt. Dies kann einige Gründe haben.
Manchmal
ist der Arbeitgeber nicht bereit, sich auf die vom Arbeitnehmer geforderte Abfindungshöhe einzulassen.
Manchmal ist aber auch der Arbeitnehmer nicht an einer Abfindung interessiert, da er das Arbeitsverhältnis nach erfolgreicher Beendigung des Rechtsstreits fortsetzen möchte. Dies gilt z.B. dann, wenn er davon ausgeht, dass der geführte Rechtsstreit das Vertrauensverhältnis in der unmittelbaren Arbeitsumgebung nicht erschüttert hat. Gerade in größeren Unternehmen kommt es häufig vor, dass sogar der unmittelbare Vorgesetzte hofft, dass sein Mitarbeiter den Kündigungsrechtsstreit gewinnt und in den Betrieb zurückkehrt. Ein Arbeitnehmer muss in diesen Fällen dann nicht mit Restriktionen oder einer Abkühlung der Arbeitsatmosphäre rechnen, wenn er in den Betrieb zurückkehrt.
Manchmal sind auch schlechte Aussichten am Arbeitsmarkt ein Grund dafür, dass ein Abfindungsvergleich nicht geschlossen wird. Muss der Arbeitnehmer davon ausgehen,
kein vergleichbares Beschäftigungsverhältnis mehr zu finden, nützt ihm auch eine hohe Abfindung nichts.
Bei Stellung der richtigen Klageanträge kann ein obsiegendes Urteil den Arbeitgeber bereits dazu verpflichten, den Arbeitnehmer wieder einzustellen; dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber gegen
das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegt.Selbst hiernach kann noch eine Einigung erfolgen. Gelegentlich führt erst die unmittelbar bevorstehende
(oder bereits erfolgte) Rückkehr des Arbeitnehmers in den Betrieb dazu, dass der Arbeitgeber sein letztes Abfindungsangebot nochmals erhöht. Manchmal findet der Arbeitnehmer erst im Laufe der zweiten Instanz ein neues Anstellungsverhältnis und ist dann bereit, sich auf einen Abfindungsvergleich zu einigen.