Unterhalt ab 2024: Düsseldorfer Tabelle wurde aktualisiert 

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Ab Januar 2024 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle für den Unterhalt minderjähriger Kinder. Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum Jahr 2018 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2024 durchgehend um 200 EUR erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 EUR, sondern bei 2.100 EUR. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 EUR (zuvor 11.000 EUR).

Die Zahlbeträge haben sich um monatlich 43 EUR und mehr (je nach Alter und Einkommensgruppe) erhöht. Das Kindergeld (das in dem Haushalt verbleibt, in dem das Kind wohnt) wird voraussichtlich bei monatlich 250 EUR verbleiben. Sollte sich die Höhe des Kindergeldes ändern, wird die "Zahlbetragstabelle" entsprechend anzupassen sein.

In Fällen, in denen der Unterhalt dynamisch tituliert ist (durch Jugendamtsurkunde, Notarvertrag, Gerichtsbeschluss), muss der Unterhaltspflichtige die Erhöhung selbst recherchieren – beispielsweise auf der Website des Oberlandesgerichts (OLG) - und unaufgefordert den korrekten Betrag überweisen. Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 330).
Wenn lediglich der sogenannte Mindestunterhalt gezahlt werden muss, sind für Kinder

  • der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 355 EUR,
  • der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 426 EUR,
  • der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 520 EUR
  • und für Volljährige im Haushalt eines Elternteils 439 EUR zu zahlen.

Studenten und anderen Volljährigen außer Haus wird ab 2024 weiter ein Bedarf von 930 EUR (inkl. 410 EUR Warmwohnkosten) zugesprochen.
Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ermittelt, kann davon nach oben abgewichen werden. Krankenversicherungskosten und Studiengebühren kommen ebenso hinzu wie ein eventuell konkreter Wohnkostenzuschlag. Auf den Zahlbetrag sind die 250 EUR Kindergeld anzurechnen, die der kindergeldberechtigte Elternteil weiterleiten muss. Den Restbedarf teilen die Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte.
Für Unterhaltspflichtige, bei denen die Situation insgesamt knapp ist, gibt es 2024 teilweise eine weitere Entlastung.

  • 1.200 EUR beträgt nun der Mindestselbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern, (statt bisher 1.120 EUR)
  • 1.450 EUR Selbstbehalt, also 250 EUR Zuschlag, gibt es für Erwerbstätigkeit sowie gegebenenfalls einen Wohnkostenzuschlag (enthalten sind 520 EUR Warmmiete),
  • 1.475 EUR Mindestselbstbehalt hat man gegenüber seinem Ehegatten,
  • 125 EUR Zuschlag gibt es für Erwerbstätigkeit sowie gegebenenfalls einen Wohnkostenzuschlag (enthalten sind 580 EUR Warmmiete),
  • 1.750 EUR (statt 1.650 EUR) dürfen Eltern für sich behalten gegenüber Studenten (inklusive 650 EUR Warmwohnkosten).

Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes schon seit 2021 - und somit auch wieder 2023 - von der Angabe eines konkreten Betrags für den Selbstbehalt abgesehen worden. Bis Ende 2022 gibt es dazu noch keine veröffentlichten Gerichtsentscheidungen, und damit besteht weiterhin eine große Unsicherheit bei der korrekten Berechnung.

Hinweis:
Die Anhebung der Selbstbehaltssätze gegenüber 2023 beruht vornehmlich auf der Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zum 1. Januar 2024 von 502 EUR auf 563 EUR gemäß Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 vom 24.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 287).

Hinweis:
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie ist nur ein Hilfsmittel, das Raum für eigene Beurteilungen und Angemessenheitskontrolle hat. Das wird in der außergerichtlichen Praxis oft nicht wichtig genug genommen. Relevant bei der Anwendung sind außerdem die Leitlinien des OLG, in dessen Bezirk das Kind wohnt. Insbesondere stößt die Trennung von Bar- und Betreuungsunterhalt in Familien mit erweitertem Umgang oder gar im Wechselmodell an Grenzen. 

Hinweis:
Ob sich der Mindestunterhalt und die auf ihm basierenden Bedarfssätze der Unterhaltstabelle zum 1. Januar 2025 erneut ändern, bleibt abzuwarten. Gleiches gilt für den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalt, der maßgeblich von der Höhe des Bürgergeldes abhängt. Inwieweit sich die geplanten Regelungen zur Kindergrundsicherung und das Reformvorhaben des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Unterhaltsrechts (abrufbar auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz) auf die Tabelle auswirken, ist derzeit noch nicht sicher absehbar.

Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php.


Quelle:  OLG Düsseldorf, Pressemitteilung Nr. 34/2023 vom 11.12.2023
Fundstelle: www.olg-duesseldorf.nrw.de 

Text der Düsseldorfer Tabelle 2024: Düsseldorfer Tabelle 2024

Unterhalt bis Ende 2023: Düsseldorfer Tabelle wurde aktualisiert Kopfbild Duesseldorfer Tabelle thumb 960 400

Ab Januar 2023 bis  Ende Dezember 2023 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle für den Unterhalt minderjähriger Kinder. Die Zahlbeträge haben sich um monatlich 25 EUR und mehr (je nach Alter und Einkommensgruppe) erhöht, gleichzeitig hat sich auch das Kindergeld (das in dem Haushalt verbleibt, in dem das Kind wohnt) auf monatlich 250 EUR erhöht.
In Fällen, in denen der Unterhalt dynamisch tituliert ist (durch Jugendamtsurkunde, Notarvertrag, Gerichtsbeschluss), muss der Unterhaltspflichtige die Erhöhung selbst recherchieren – beispielsweise auf der Website des Oberlandesgerichts (OLG) - und unaufgefordert den korrekten Betrag überweisen.
Wenn lediglich der sogenannte Mindestunterhalt gezahlt werden muss, sind für Kinder

  • der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 312 EUR,
  • der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 377 EUR,
  • der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 463 EUR
  • und für Volljährige im Haushalt eines Elternteils 378 EUR zu zahlen.


Auch für die älteren Kinder wurden die Bedarfssätze angepasst. Studenten und anderen Volljährigen außer Haus wird ab 2023 ein Bedarf von 930 EUR (inkl. 410 EUR Warmwohnkosten) zugesprochen.
Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ermittelt, kann davon nach oben abgewichen werden. Krankenversicherungskosten und Studiengebühren kommen ebenso hinzu wie ein eventuell konkreter Wohnkostenzuschlag. Auf den Zahlbetrag sind die 250 EUR Kindergeld anzurechnen, die der kindergeldberechtigte Elternteil weiterleiten muss. Den Restbedarf teilen die Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte.
Für Unterhaltspflichtige, bei denen die Situation insgesamt knapp ist, gibt es 2023 Entlastung.

  • 1.120 EUR beträgt nun der Mindestselbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern,
  • 250 EUR Zuschlag gibt es für Erwerbstätigkeit sowie gegebenenfalls einen Wohnkostenzuschlag (enthalten sind 520 EUR Warmmiete),
  • 1.385 EUR Mindestselbstbehalt hat man gegenüber seinem Ehegatten,
  • 125 EUR Zuschlag gibt es für Erwerbstätigkeit sowie gegebenenfalls einen Wohnkostenzuschlag (enthalten sind 580 EUR Warmmiete),
  • 1.650 EUR dürfen Eltern für sich behalten gegenüber Studenten (inklusive 650 EUR Warmwohnkosten).


Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes schon seit 2021 - und somit auch wieder 2023 - von der Angabe eines konkreten Betrags für den Selbstbehalt abgesehen worden. Bis Ende 2022 gibt es dazu noch keine veröffentlichten Gerichtsentscheidungen, und damit besteht weiterhin eine große Unsicherheit bei der korrekten Berechnung.
Hinweis:
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie ist nur ein Hilfsmittel, das Raum für eigene Beurteilungen und Angemessenheitskontrolle hat. Das wird in der außergerichtlichen Praxis oft nicht wichtig genug genommen. Relevant bei der Anwendung sind außerdem die Leitlinien des OLG, in dessen Bezirk das Kind wohnt. Insbesondere stößt die Trennung von Bar- und Betreuungsunterhalt in Familien mit erweitertem Umgang oder gar im Wechselmodell an Grenzen. Es lässt sich nicht übersehen, dass der Tabelle ein Familienbild der 70er-/80er-Jahre zugrunde liegt (die erste Düsseldorfer Tabelle stammt aus dem Jahr 1979) - der Reformbedarf ist bekannt.


Quelle: :  OLG Düsseldorf, Pressemitteilung Nr. 33/2022 vom 05.12.2022
Fundstelle: www.olg-duesseldorf.nrw.de 

Kindesunterhalt

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