Scheidungsverfahren - Das sollte man wissen!
Meistens wollen beide Eheleute, nachdem sie die Erkenntnis gewonnen haben, dass sie die Ehe nicht fortsetzen wollen, geschieden werden. Der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen und Gesetze zur Regelung auch für diesen Fall der einverständlichen Scheidung erlassen. Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Eheleute mindestens seit einem Jahr getrennt leben (§ 1566 BGB) und beide die Ehescheidung beantragen oder aber ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt.
Nach Ablauf einer Trennungszeit von drei Jahren gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, auch dann wenn der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag nicht zustimmt.
Besteht während der Trennungszeit von einem bis drei Jahren zwischen den Eheleuten Streit (streitige Scheidung) darüber, ob die Ehe gescheitert ist, muss ermittelt werden, ob die Ehe gescheitert ist und eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr in Betracht kommt. Dies setzt voraus dass keine Lebensgemeinschaft der Ehegatten mehr vorhanden ist und dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht zu erwarten ist. Es muss ein endgültiger Abkehrwille bestehen. Von einem endgültigen Abkehrwillen ist stets dann auszugehen, wenn der antragstellende Ehegatte trotz der Scheidungsablehnung des anderen an seinem Ehescheidungsentschluss bis zur letzten mündlichen Verhandlung festhält.
Bei einer Trennungszeit unter einem Jahren kommt eine Scheidung nur unter bestimmten besonderen Voraussetzungen ("Härtefallscheidung") in Betracht (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Voraussetzung für das Scheitern der Ehe ist, solche Tatsachen nachzuweisen, die es dem antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, nicht zumutbar machen, an der Ehe festzuhalten. § 1565 Abs. 2 BGB ist zugunsten des an der Ehe festhaltenden Ehegatten eine Schutzvorschrift und zugunsten des scheidungswilligen Ehegatten eine Härteklausel. Die Vorschrift stellt eine absolute Ausnahmeregelung dar. Es müssen ganz erhebliche und schwerwiegende Gründe in der Person des anderen Ehepartners vorliegen, die es dem antragstellenden Ehegatten nicht zumutbar erscheinen lassen, länger an den anderen als Ehepartner gebunden zu sein.
Scheidungsantrag
Auch wenn Eheleute sich einverständlich scheiden lassen wollen, wird ihnen eine Vielzahl übereinstimmender Erklärungen und Einigungen abverlangt. Bereits mit der Antragsschrift auf Scheidung müssen bestimmte Erfordernisse vorliegen, in der Antragsschrift angekündigt oder der Antragsschrift beigefügt werden. Neben der Mitteilung, dass der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen oder in gleicher Weise die Scheidung beantragen wird, muss die Antragsschrift angeben, ob gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind und ob weitere Familiensachen anderweitig bei einem Gericht anhängig sind. Weiterhin ist anzugeben, ob und gegebenenfalls welche Regelungen die Eheleute über die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, über die elterliche Sorge, den Umgang und den Kindesunterhalt sowie über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben. Zusammen mit dem Scheidungsantrag ist die Heiratsurkunde - in der Regel im Original - vorzulegen. es empfiehlt sich, schon mit der Antragsschrift die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen Kinder - in der Regel im Original - vorzulegen. Bei Ausländern wird vielfach ein Staatsangehörigkeitsnachweis von den Familiengerichten verlangt. Bereits in der Antragsschrift sind möglichst genaue Angaben zum Trennungszeitpunkt und der Form der Trennung zu machen sowie anzugeben, dass subjektiv zumindest ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herstellen will, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt.
Trennungsjahr und Trennungszeitpunkt
Der Trennungszeitpunkt und das Fehlen der häuslichen Gemeinschaft sind dann leicht festzustellen, wenn ein Ehegatte die eheliche Wohnung endgültig verlassen hat und in eine andere Wohnung gezogen ist. Bei einem Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung besteht die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Erforderlich ist, dass die Eheleute die Gemeinsamkeiten im Haushalt auf das unvermeidliche Maß beschränken und dass keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen, wobei weder gelegentliche Handreichungen der Annahme des Getrenntlebens entgegenstehen noch gemeinschaftliche Handlungen im Interesse der gemeinsamen Kinder, sofern sich die Ehegatten im Übrigen auf sachliche Kontakte beschränken.
Bei welchem Gericht darf geschieden werden?
Der Antrag muss durch einen Anwalt (Anwaltszwang) bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. In Ehesachen besteht eine in Rangfolge gestaffelte, ausschließliche örtliche Zuständigkeit (§ 122 FamFG). Es muss also das richtige Gericht bestimmt werden, bei welchem der Scheidungsantrag einzureichen ist, da nur eines tatsächlich örtlich zuständig ist. Besondere Bedeutung kommt vor allem den Vorschriften zu, wonach das Familiengericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen, minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder mit einem Teil der gemeinschaftlichen, minderjährigen Kindern hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gibt es keine gemeinschaftlichen, minderjährigen Kinder der Eheleute, ist da Gericht vorrangig örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
In der Rangfolge danach zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; sodann das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Scheidungsfolgesachen - Scheidungsverbund
Ist in einer weiteren Familiensache für den Fall der Scheidung eine Entscheidung zu treffen, ist über sie gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache selbst zu verhandeln und, wird dem Scheidungsantrag stattgegeben, einheitlich durch Beschluss zu entscheiden. Diese Familiensachen stehen mit der eigentlichen Scheidung im Verbund. So ist der Versorgungsausgleich Kraft Gesetzes von Amts wegen im eintretenden Verbund als notwendige Folgesache zusammen mit dem Scheidungsbeschluss zu entscheiden. Andere Familiensachen, wie Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Unterhaltssachen, Sorge- und Umgangsrecht sowie Zugewinnausgleich können auf Antrag zusammen mit der Scheidung durch das Gericht geregelt werden. Es handelt sich dann um gewillkürte Folgesachen.
Vertretung durch Anwalt
Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es u.a. nicht
- für die Zustimmung zur Scheidung und Zurücknahme des Scheidungsantrages und für den
Widerruf der Zustimmung zur Scheidung;
- für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung;
- im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe.
Verlauf des Scheidungsverfahrens bei Gericht
Nach der Einreichung des Scheidungsantrages und weiterer Abschriften des Antrages beim zuständigen Familiengericht wird eine Abschrift durch das Gericht dem Antragsgegner zugestellt. Mit Zustellung des unbedingten Scheidungsantrages an den Antragsgegner ist das Scheidungsverfahren rechtshängig. Das Gericht bestimmt, dass der Antragsgegner sich zum Scheidungsantrag schriftlich äußern soll. Außerdem werden durch das Gericht Formulare zum Versorgungsausgleich an beide Ehegatten versandt, die diese auszufüllen haben. Sie müssen vom jeweiligen Ehegatten unterzeichnet werden und sodann fristgerecht dem Gericht wieder zugeleitet werden. Aufgrund der Angaben in den Formularen veranlasst das Gericht die Erteilung von Auskünften durch die Versorgungsträger. Aufgrund der durch die Versorgungsträger erteilten Auskünfte zu Renten- und Versorgungsanwartschaften wird der Versorgungsausgleich hinsichtlich der einzelnen Anwartschaften ermittelt und der Versorgungsausgleich kann durchgeführt werden. Das Gericht wird zusammen mit der Entscheidung zur Ehescheidung bestimmen, in welcher Höhe Teile der Anwartschaften auf die Ehegatten zu verteilen sind. Nachdem die im Verbund stehenden Folgesachen geklärt erscheinen, bestimmt das Gericht zuvor einen Haupttermin mit mündlicher Verhandlung, zu welchem neben den Anwälten die Ehegatten als Beteiligte geladen werden. Regelmäßig wird deren persönliches Erscheinen durch das Gericht angeordnet, so dass sie zum Termin erscheinen müssen, damit sie beide persönlich durch das Gericht angehört werden können.
Kosten - Wer hat sie zu tragen?
Das Gericht wird im abschließenden Beschluss - neben dem Scheidungsausspruch und den Entscheidungen zu den Folgesachen - auch eine Kostenentscheidung treffen. Bei erfolgreichem Scheidungsantrag werden die Kosten der Scheidung und der Folgesachen grundsätzlich gegeneinander aufgehoben. Dies bedeutet, dass die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte von den geschiedenen Ehegatten zu tragen sind, während die außergerichtlichen Kosten, insbesondere die Anwaltskosten von jeder beteiligten Partei des Scheidungsverbundverfahrens selbst getragen werden müssen.
Dieser Kostengrundsatz spricht jedoch nicht dafür, dass nur der antragstellende Ehegatte sich im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten lassen sollte. Denn der anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner kann grundsätzlich nicht wirksam Verfahrenshandlungen vornehmen, insbesondere keine eigenen Anträge stellen. Da er häufig der wirtschaftlich schwächere Ehegatte ist, kann er eigene, insbesondere finanzielle Ansprüche, die mit der Beendigung der Ehe oft verbunden sind, nicht durchsetzen.
Sowohl dem antragstellenden Ehegatten als auch dem Antragsgegner kann ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe zustehen oder ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen seinen finanziell gut ausgestatteten Ehegatten.
Verfahrenskostenhilfe ist eine besondere Form der Hilfe zum Lebensunterhalt, eine soziale Leistung des Staates. Sie bezweckt die weitgehende Gleichstellung von Armen und Reichen beim Zugang zu den Gerichten. Sie wird auf Antrag gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig ist und eine Partei die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Der Verfahrenskostenvorschuss ist ein gerichtlich durchsetzbarer, eigenständiger Bestandteil des Unterhaltsanspruchs, der neben der Leistung auf laufenden Barunterhalt vom unterhaltspflichtigen Ehegatten begehrt werden kann, zum Zwecke der Führung eines gerichtlichen Verfahrens, so auch des Scheidungsverfahrens. Er hat Vorrang vor dem Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe und schließt dessen Gewährung regelmäßig aus.