Das Verkehrsstrafrecht gehört zum Verkehrsrecht. Es hat die Aufgabe, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Es werden Verkehrsdelikte definiert, die als Verkehrsstraftaten gewertet werden. Im Gegensatz zu den ebenfalls vom Verkehrsrecht erfassten Ordnungswidrigkeiten handelt es sich dabei um schwerwiegendere Verstöße. Straftaten stellen tendentiell eine größere Gefährdung des Straßenverkehrs dar und werden daher entsprechend härter bestraft. Sie haben meist eine Gerichtsverhandlung zur Folge. Das Strafmaß ist nicht starr festgelegt. Es wird für jede Tat durch das Gericht über das Strafmaß und dessen Höhe entschieden. Daher sollte bei Verkehrsstraftaten ein Rechtsanwalt als Verteidiger zum Einsatz kommen. Bei einer Verurteilung haben Straftäter bei Verkehrsstraftaten entweder mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu rechnen. Verkehrsstraftaten werden darüber hinaus oft mit dem Entzug der Fahrerlaubnis sowie mit Eintragungen im Fahreignungsregister geahndet (Punkte in Flensburg). Straftaten werden größtenteils mit jeweils drei Punkten bestraft. Bei acht Punkten ist der Führerschein weg.
Eine Ausnahme zur Bestrafung in einem Gerichtsverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung bildet der Strafbefehl. Auf Antrag der Staatsanwaltschaften kann ein Gericht bei Straftaten, bei denen der Ablauf der Tat und die Schuld des Täters sich nach dem Ergebnis des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens als eindeutig darstellen, einen Strafbefehl erlassen. Ein solcher Strafbefehl wird zwei Wochen nach seiner Zustellung rechtskräftig. Will man dies verhindern, muß schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des den Strafbefehl erlassenden Gerichts Einspruch eingelegt werden. Bei schriftlichen Erklärung des Einspruchs genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Erklärung in deutscher Sprache vor dem Ablauf der Frist beim Gericht eingeht. Es empfiehlt sich den Einspruch zu begründen und anzugeben ob der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte, z.B. das Strafmaß, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beschränkt sein soll. In der Einsspruchsschrift können auch weitere Beweismittel (Zeugen, Sachverständige, Urkunden) angegeben werden. Geht der Einspruch rechtszeitig ein, findet dann eine Hauptverhandlung statt. In dieser entscheidet das Gericht, nachdem es die Sach- und Rechtslage erneut geprüft hat. Dabei ist es an den Schuld- und Strafausspruch in dem Strafbefehl nicht gebunden. Bei Durchführung einer Hauptverhandlung und Erlass eines Urteils kann das Gericht auf einen Freispruch erkennen, aber auch auch das Strafmaß erhöhen, die Dauer des Fahrverbots, der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Wiedererteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis aufheben, verkürzen, aber auch verlängern oder ein im Strafbefehl nicht verhängtes Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Der Einspruch kann bereits durch einen als Verteidiger bestellten Rechtsanwalt eingelegt werden, der dann als Verteidiger auch bei der Hauptverhandlung die weitere Verteidigung übernimmt.
Zu den Verkehrsstraftaten zählen z.B. die Trunkenheitsfahrt, Fahren unter Drogeneinfluss, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht), Fahren ohne Fahrerlaubnis, Straßenverkehrsgefährdung (Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahren), Nötigung (z.B. Drängeln oder Ausbremesen), Kennzeichenmissbrauch (Benutzung eines falschen Kennzeichens, Unkenntlichmachung o.ä.), aber auch Fahrlässige Körperverletzung und Fahrlässige Tötung infolge eines Verkehrsunfalls.